Wer ein Grundstück verkauft, hat dem Staat eine Grundstückgewinnsteuer zu entrichten. Besteuert wird dabei die Differenz zwischen dem Erwerbspreis- und dem Verkaufspreis. Von diesem sogenannten Grundstücksgewinn können wertvermehrende Aufwendungen – wie der Dachausbau oder der Bau eines Wintergartens oder auch Maklerprovisionen und Notariatskosten – abgezogen werden. Die Grundstückgewinnsteuer ist besitzdauerabhängig und unterliegt der kantonalen Grundstückgewinnsteuer. Die Grundstücksgewinnsteuer kann in gewissen Fällen wie bei Eigentumswechsel durch Erbgang oder Ersatzbeschaffungen eines Eigenheims aufgeschoben werden.
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12. Dezember 2018